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Entgeltangelegenheiten nach dem SGB Vlll

In NRW bildeten bis zum 31.12.2012 die Rahmenverträge nach § 78 f SGB VIII die Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte.

Rahmenvertragspartner waren die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer sowie die kommunalen Spitzenverbände.

Zum 31.12.2012 wurden die Rahmenverträge von der Leistungserbringerseite gekündigt. Verhandlungen zum Abschluss neuer Rahmenverträge wurden in 2013 ergebnislos geführt, weitere Verhandlungen sind ausgesetzt. Damit ist auch die für 2013 beschlossene Übergangsfrist zur Anwendung der gekündigten Rahmenverträge am 31.12.2013 abgelaufen.

Demzufolge bilden die gesetzlichen Regelungen des SGB VIII die Basis für alle Neuvereinbarungen seit dem 01.01.2014.

Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit Einrichtungen der Jugendhilfe sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Den Leistungserbringern stehen bei den Entgeltverhandlungen idR die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrspflege oder privat-gewerbliche Heimträgerverbände zur Seite.
Zur entsprechenden Unterstützung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Landschaftsverbände das Angebot des Servicecenters Jugendhilfe eingerichtet.

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